Bescheinigungen
Eine Bescheinigung ist eine Urkunde, die Informationen über eine Person oder einen anderen Sachverhalt beinhaltet. Bei Anerkennung entsprechender Voraussetzungen, stellt das LASV mögliche Bescheinigungen, zur Vorlage bei Behörden oder Institutionen aus.
Bescheinigung für das Finanzamt
Steuerfreibeträge können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 alle Steuerpflichtigen ab einem Grad der Behinderung von 20 erhalten. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt wird durch Vorlage des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises geführt. Die bislang bei einem GdB von 30 und 40 erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. einer Berufskrankheit müssen ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr nachgewiesen sein. Alle behinderten Menschen können dann ab einem GdB von 20 – ohne weiteren Nachweis – bei ihrer Steuerveranlagung einen Pauschbetrag geltend machen. Die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellten Bescheinigungen (mit dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit beziehungsweise typischer Berufskrankheit) müssen nicht durch die neue Bescheinigung ersetzt werden, sondern behalten ihre Gültigkeit.
Bescheinigung für die Telekom
Die Deutsche Telekom bietet für einige Tarife einen Sozialtarif an. Sprachbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 können, je nach schwere der Sprachbehinderung, eine Bescheinigung für die Telekom erhalten. (Der Sozialtarif findet auch Anwendung bei Anerkennung der Merkzeichen RF, Bl, Gl, TBl)
GEZ- Bescheinigung/ Rundfunkbeitragsermäßigungen
Personen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags mit beantragen. Es ist dann nur noch ein Drittelbetrag zu zahlen. Mit der Zuerkennung des Merkzeichen TBl ist eine Rundfunkbeitragsbefreiung möglich. Zur Beantragung der Ermäßigung bzw. Befreiung des Rundfunkbeitrages erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung vom LASV.
Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde (orangener Parkausweis)
Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens aG nicht vorliegen, die bestehenden Mobilitätseinschränkungen jedoch nahezu vergleichbar sind, kann ein Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Bewilligung von Parkerleichterungen) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.
Stichwörter/Querverweise
Bescheinigung, Merkzeichen RF, GEZ, Parkerleichterungen, Sozialtarif, Finanzamt