Bescheinigungen

Eine Bescheinigung ist eine Urkunde, die Informationen über eine Person oder einen anderen Sachverhalt beinhaltet. Bei Anerkennung entsprechender Voraussetzungen, stellt das LASV mögliche Bescheinigungen, zur Vorlage bei Behörden oder Institutionen aus.

Bescheinigung für das Finanzamt

Menschen mit Behinderung können seit dem 1. Januar 2021 - bereits ab einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 - bei ihrer Steuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Der Nachweis erfolgte durch die Vorlage des Feststellungsbescheides oder der Bescheinigung über den GdB.

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Übermittlung der Daten ausschließlich elektronisch (Datenübermittlung). Auf der Grundlage der persönlichen Steueridentifizierungs-Nummer werden die Daten vom LASV automatisch an die Finanzbehörde übermittelt. Ein Nachweis der Behinderung durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder der Bescheinigung beim Finanzamt ist für die ab 1. Januar 2026 ausgestellten Feststellungsbescheide nicht mehr möglich.

Weitere Informationen zur Verfahrensweise und zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages erhalten Sie hier:

Bescheinigung für die Telekom

Die Deutsche Telekom bietet für einige Tarife einen Sozialtarif an. Sprachbehinderte Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 können, je nach schwere der Sprachbehinderung, eine Bescheinigung für die Telekom erhalten. (Der Sozialtarif findet auch Anwendung bei Anerkennung der Merkzeichen RF, Bl, Gl, TBl)

GEZ- Bescheinigung/ Rundfunkbeitragsermäßigungen

Personen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags mit beantragen. Es ist dann nur noch ein Drittelbetrag zu zahlen. Mit der Zuerkennung des Merkzeichen TBl ist eine Rundfunkbeitragsbefreiung möglich. Zur Beantragung der Ermäßigung bzw. Befreiung des Rundfunkbeitrages erhalten Sie die entsprechende Bescheinigung vom LASV.

Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde (orangener Parkausweis)

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens aG nicht vorliegen, die bestehenden Mobilitätseinschränkungen jedoch nahezu vergleichbar sind, kann ein Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Bewilligung von Parkerleichterungen) bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Stichwörter/Querverweise   

Bescheinigung, Merkzeichen RF, GEZ, Parkerleichterungen, Sozialtarif, Finanzamt