Merkzeichen TBl
Merkzeichen „TBl“ bedeutet „Taub-Blindheit“.
Erläuterung zum Merkzeichen TBl
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "TBI" liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
Nachteilsausgleich
Die Feststellung des Merkzeichens "TBl" berechtigt grundsätzlich zur:
- Inanspruchnahme der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.
- Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)
Taubblinde Menschen haben Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz. Der Antrag auf Landesteilhabegeld ist bei dem für Sie zuständigen Sozialamt zu stellen.
Stichwörter/Querverweise
Merkzeichen, Ausweis, Rundfunkbeitragspflicht
Rechtliche Grundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,
Schwerbehindertenausweisverordnung