Merkzeichen TBl

Merkzeichen „TBl“ bedeutet „Taub-Blindheit“.

Erläuterung zum Merkzeichen TBl

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "TBI" liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

Nachteilsausgleich

Die Feststellung des Merkzeichens "TBl" berechtigt grundsätzlich zur:

  • Inanspruchnahme der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.

  • Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)

Taubblinde Menschen haben Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz. Der Antrag auf Landesteilhabegeld ist bei dem für Sie zuständigen Sozialamt zu stellen.

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis, Rundfunkbeitragspflicht

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung