Parkerleichterungen

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.

Voraussetzungen/ Anspruch

a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.

b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.

Arten von Parkausweisen

EU- Parkausweis blau

Parkausweis orange

Stichwörter/Querverweise

Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz

Rechtliche Grundlagen

§46 StVO-Straßenverkehrsordnung,

https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis