Parkausweis orange

Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Zuständig für die Durchführung des Antragsverfahrens bezüglich der Ausnahmegenehmigung sind die Straßenverkehrsbehörden.

orangener Parkausweis

Voraussetzungen/ Anspruch

Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

  1. Personen mit Merkzeichen G und B und ein GdB von 70 oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von 50 oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.
  2. Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und ein GdB von 60 oder höher.
  3. Personen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung und ein GdB von 70 oder höher.
  4. Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchstabe a bis c gleichzustellen sind.

Inhalt der Parkerleichterung

Mit dem orangenen Parkausweis können Sie:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken

Diese Parkerleichterungen können bundesweit in Anspruch genommen werden. Ausnahmegenehmigung (Muster)

Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis werden längstens für fünf Jahre erteilt (Nummer III 2 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 141) oder für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, wenn dieser unter fünf Jahren liegt.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Berlin und Brandenburg ist ausschließlich auf den Territorien der Länder von Berlin und Brandenburg das Parken auf Behindertenparkplätzen (mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol) möglich.

Wichtig!

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Keinesfalls darf der Parkausweis von Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist.

Antragstellung

Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Wird entsprechender Antrag bei den Straßenverkehrsbehörden gestellt, so wenden sich diese für die Prüfung der versorgungsmedizinischen Voraussetzungen mittels eines Amtshilfeersuchens an das LASV, ob eine Bescheinigung über das Vorliegender Voraussetzungen ausgegeben werden kann. Aber auch ohne einen vorherigen Antrag bei den Straßenverkehrsbehörden überprüft das LASV im Rahmen eines Antrages zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) Schwerbehinderung und oder Merkzeichen, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei den Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Dies ist Ausdruck der Verwaltungsvereinfachung und des Servicegedankens des LASV gegenüber dem Bürger, denn unter Vorlage der Bescheinigung bei den Straßenverkehrsbehörden, können diese die Ausnahmegenehmigung ohne eine weitere Anfrage an das LASV erteilten.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung nur in dem Verfahren gegenüber der Straßenverkehrsbehörde erhoben werden können. Die Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei den Straßenverkehrsbehörden ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens bei den Straßenverkehrsbehörden und kein eigner Verwaltungsakt des LASV. Der Widerspruch beim LASV ist daher nicht zulässig.

Stichwörter/Querverweise

Parkausweis, orangene Parkkarte, frei parken, Bescheinigung zur Vorlage bei den Straßenverkehrsbehörden

Rechtliche Grundlagen

Bundesanzeiger BAnz AT15.11.2021 (Seite 16)

Straßenverkehrsordnung - STVO § 46