Feststellungsbescheid
Der Feststellungsbescheid schließt das Antragsverfahren zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) oder von Merkzeichen ab. Der Bescheid gibt an, welcher Gesamtgrad der Behinderung vorliegt und ab wann dieser gilt.
Keine Befristung des Feststellungsbescheides
Feststellungsbescheide sind nie befristet. Die Befristung gilt lediglich dem Ausweis. Läuft dieser ab, kann auf Grundlage eines gültigen Feststellungsbescheides immer ein neuer Ausweis beantragt werden. Obwohl der Feststellungsbescheid jedoch nie befriste wird, kann das LASV von Amtswegen, also ohne, dass es auf einen Antrag ankommt, ermitteln, ob die Feststellungen des Bescheides noch zutreffen sind und diese im Rahmen einer Erhöhung oder Verringerung aktualisieren. Dazu ist jedoch ein eigenes Verfahren durchzuführen, in dem der Betroffene sich im Rahmen einer schriftlichen Anhörung zu einer Verringerung des GdB äußern kann. Erst dann wird der alte Feststellungsbescheid aufgehoben und der GdB mit einem aktuellen Bescheid neu festgesetzt. Ein solches Verfahren von Amtswegen wird meist bei Erkrankungen durchgeführt, die sich nach einer bestimmten Zeit verändern und daher einer sogenannten Heilungsbewährung unterliegen.
Rückwirkende Feststellung
Grundsätzlich ist die Feststellung ab dem Tag des Antragseingangs gültig. Wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden kann , kann auch ein früherer Gültigkeitszeitpunkt bescheinigt werden. Ein besonderes Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerpauschbetrag für das Jahr vor der Antragstellung oder die Voraussetzungen einer Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung geltend gemacht werden soll.
Rechtsbehelf
Wenn Sie mit dem Feststellungsbescheid nicht zufrieden sind, dann können Sie Widerspruch gegen diesen einlegen. Am Ende eines jeden belastenden Bescheides wird im Rahmen der sogenannten Rechtsmittelbelehrung erklärt, wie und wo der Widerspruch eingelegt werden kann.
Hinweis: Die Besonderheit an einem Widerspruch gegen einen Bescheid, der Ihren Grad der Behinderung herabsetzt ist, dass dieser eine sogenannte aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Bescheid trotz der im Streit stehenden Aufhebung fort gilt, bis das Widerspruchsverfahren und ggf. anschließende Klageverfahren abgeschlossen sind und der Bescheid bestandskräftig geworden ist.