Der besondere Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Kündigungsschutz entsteht, nachdem das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung das Integrationsamt des LASV informieren.
Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis.
Voraussetzungen
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Menschen:
- die einen gültigen Feststellungsbescheid (Feststellungsbescheid) mit einem GdB von mindestens 50 haben,
- bei denen die Behinderung offensichtlich ist (z.B. Beinamputation)
- die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden (GdB 30 oder 40)
- die einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung im LASV oder einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit mindestens 3 Wochen vor Zustellung der Kündigung des Arbeitgebers gestellt haben und deren Bescheid noch nicht vorliegt, der behinderte Mensch aber bei der Antragsbearbeitung mitgewirkt hat.
- die einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt haben – der jedoch abgelehnt wurde und derzeit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist.
Weitere Informationen zum Personenkreis erhalten Sie beim Integrationsamt des LASV
Aufgabe des Integrationsamtes
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat das Ziel, die Beschäftigten mit Behinderung zu schützen und ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Kündigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten bzw. einen gleichgestellten Menschen (Gleichstellung) ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – ist diese Kündigung unwirksam.
Sofern der Antrag auf Zustimmung der Kündigung vom Arbeitgeber eingegangen ist, ermittelt das Integrationsamt den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:
- den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
- den Arbeitgeber
- den Betriebsrat oder Personalrat oder Mitarbeitervertretung
- die Schwerbehindertenvertretung
Zur Klärung unklarer Sachverhalte kann ein Gespräch mit allen Beteiligten, welches in der Regel beim Integrationsamt des LASV oder im Betrieb stattfindet, notwendig sein. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Gibt es keine Einigung der Beteiligten und/oder ist eindeutig kein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und anerkannter Behinderung erkennbar – entscheidet das Integrationsamt über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung.
Diese Entscheidung erfolgt schriftlich. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie der Entscheidung.
Gegen die zustimmende oder versagende Entscheidung des Integrationsamtes können der schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Mensch und der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben.
Hinweis: Erst wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in schriftlicher Form erhalten hat, kann er die Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen schriftlich aussprechen.
Stichwörter/Querverweise
Kündigung, Arbeitsplatzverlust
Rechtliche Grundlagen