Gleichstellung

Sie können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn der festgestellte Grad Ihrer Behinderung (GdB) mindestens 30, aber weniger als 50 beträgt. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50.

Antragstellung

Informationen zur Gleichstellung schwerbehinderter Menschen und zur Antragstellung erhalten sie hier

Die Gleichstellung beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Die Antragstellung kann formlos, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Wirksamwerden

Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Bundesagentur für Arbeit wirksam. Sie kann befristet werden.

Voraussetzungen

Dem Antrag kann die Bundesagentur für Arbeit nur entsprechen, wenn Sie infolge Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.

Kündigungsschutz

Mit der Gleichstellung haben Sie im Hinblick auf den Kündigungsschutz die gleichen Rechte wie ein schwerbehinderter Mensch.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen zu kündigen, bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt für ordentliche, außerordentliche und auch Änderungskündigungen.

Sie können mit einer Gleichstellung möglicherweise Ihren Arbeitsplatz sichern. Das trifft zu, falls dieser zum Beispiel gefährdet ist durch:

  • häufiges Fehlen aufgrund der Behinderung,
  • geringere Belastbarkeit,
  • eingeschränkte berufliche und / oder regionale Mobilität.

Stichwörter/ Querverweise

Kündigung, Arbeitsplatzverlust

Rechtliche Grundlagen

§ 151 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen