Schwerbehinderung
Eine Behinderung liegt vor, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt.
Dauerhafte Einschränkung
Eine akute Erkrankung muss nicht zu einer dauerhaften Behinderung führen. Man spricht von einem Dauerzustand, wenn die vorliegende Funktionsbeeinträchtigung (Behinderung) länger als sechs Monate besteht.
Das Abwarten eines Dauerzustandes ist nicht bei jeder Erkrankung vorgesehen. Wird vor Erreichen der sechs Monate ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung gestellt, prüfen wir, ob eine Entscheidung bereits vorher getroffen werden kann.
Feststellungsverfahren
Auf Antrag wird im Rahmen des Feststellungsverfahren geprüft, ob und ggf. welche Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Antragstellenden vorliegen. Die Prüfung des Gesundheitszustandes erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die Grundlagen zur Bewertung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und des GdB bilden einheitliche Maßstäbe nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Der Feststellungsbescheid beinhaltet die vorliegende Behinderung sowie den GdB. Außerdem werden die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen festgestellt.
Grad der Behinderung
Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von 50 oder höher vor. Dann haben sie Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie das Recht auf Nachteilsausgleiche.
Menschen, bei denen ein GdB von 20, 30 oder 40 festgestellt wurde, gelten als behindert und nicht als schwerbehindert. Ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis liegt daher nicht vor.
Sofern behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen können, haben sie die Möglichkeit, eine Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Damit erhalten sie für die Berufstätigkeit grundsätzlich den Status eines schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch auf alle Nachteilsausgleiche besteht jedoch nicht.
Rechte und Pflichten
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Ihnen werden aufgrund ihrer beeinträchtigten Teilhabe besondere Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem:
- Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung,
- Besonderer Kündigungsschutz,
- Zusatzurlaub (gilt nicht für behinderte und gleichgestellte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung unter 50),
Zudem haben Menschen mit einer Behinderung das Recht auf spezifische Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen. So wird Menschen ab einem GdB von 20 bei der Einkommens- und Lohnsteuer ein zusätzlicher Pauschbetrag (Behinderten-Pauschbetrag) eingeräumt. Schwerbehinderten Menschen kann bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei öffentlichen Einrichtungen wie z. B. in Schwimmbädern, Tierparks, Ausstellungen und Museen ein Preisnachlass gewährt werden. Je nach Art der zugesprochenen Merkzeichen erhalten sie Parkerleichterungen, eine Rundfunkbeitragsermäßigung oder können unentgeltlich im öffentlichen Personennahverkehr befördert werden.
Stichwörter/Querverweise
Dauerhafte Behinderung, Dauerzustand
Rechtliche Grundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152,
Versorgungsmedizinische Grundsätze