Datenübermittlung Finanzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer Behinderung für steuerliche Zwecke geändert. Bislang wurde der Grad der Behinderung (GdB) beim Finanzamt durch die Vorlage des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erfolgt die Übermittlung dieser Daten durch das LASV ausschließlich elektronisch.
Seit dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer [https://lasv-wiki.brandenburg.de/index.php/Behinderung Behinderung]für steuerliche Zwecke geändert. Bislang wurde der Grad der Behinderung (GdB) beim Finanzamt durch die Vorlage des [https://lasv-wiki.brandenburg.de/index.php/Feststellungsbescheid Feststellungsbescheides] oder des [https://lasv-wiki.brandenburg.de/index.php/Schwerbehindertenausweis Schwerbehindertenausweises] nachgewiesen. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erfolgt die Übermittlung dieser Daten durch das LASV ausschließlich elektronisch.


== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==
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Für die elektronische Datenübermittlung ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des behinderten Menschen erforderlich. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer (siehe Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung)
Für die elektronische Datenübermittlung ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des behinderten Menschen erforderlich. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer (siehe Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung)


Folgende Angaben sind im Antragsformular auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich:
Folgende Angaben sind im Antragsformular auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ([https://lasv-wiki.brandenburg.de/index.php/Antragstellung Antragstellung]) erforderlich:
* 11- stellige Steueridentifikationsnummer
* 11- stellige Steueridentifikationsnummer
* Schriftliche Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörde (d.h. die Zustimmung zur Datenübermittlung muss im Antrag mit "Ja" angegeben werden)
* Schriftliche Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörde (d.h. die Zustimmung zur Datenübermittlung muss im Antrag mit "Ja" angegeben werden)

Version vom 16. April 2026, 09:47 Uhr

Seit dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer Behinderungfür steuerliche Zwecke geändert. Bislang wurde der Grad der Behinderung (GdB) beim Finanzamt durch die Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Aufgrund einer neuen gesetzlichen Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erfolgt die Übermittlung dieser Daten durch das LASV ausschließlich elektronisch.

Voraussetzungen

Für die elektronische Datenübermittlung ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des behinderten Menschen erforderlich. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer (siehe Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung)

Folgende Angaben sind im Antragsformular auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Antragstellung) erforderlich:

  • 11- stellige Steueridentifikationsnummer
  • Schriftliche Zustimmung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörde (d.h. die Zustimmung zur Datenübermittlung muss im Antrag mit "Ja" angegeben werden)

Ohne die Angabe der Steuer-ID und der schriftlichen Zustimmung kann das LASV die Daten an die Finanzbehörde nicht übermitteln. Der Behindertenpauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Eine telefonische Zustimmung zur Datenübermittlung kann nicht entgegen genommen werden. Nutzen Sie für die Mitteilung gerne auch das zentrale Kontaktformular des LASV.

Weitere Informationen zur Verfahrensweise und zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages finden Sie hier:

Häufige Fragen

1. Muss ein neuer Antrag auf Feststellung der Behinderung gestellt werden?

Nein. Alle bisherigen Feststellungen gelten fort und sind gegenüber dem Finanzamt weiterhin gültig. Ein neuer Antrag wird nur dann gestellt, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat und eine Neubewertung notwendig wird. In diesem Fall wird der neue Bescheid automatisch an das Finanzamt übermittelt.

2. Ist die Steuer-ID das Gleiche wie die Steuernummer?

Nein. Die Steuernummer wird vom Finanzamt vergeben und kann sich z.B. bei einem Umzug ändern. Die Steuer-ID hingegen bleibt lebenslänglich.

3. Muss ich meine Steuer-ID angeben, um einen Schwerbehindertenantrag zu stellen?

Ja und Nein. Die Angabe ist erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung in Anspruch nehmen möchten und das LASV die Daten an die Finanzverwaltung übertragen soll. Für den Schwerbehindertenantrag selbst ist sie nicht zwingend erforderlich.

4. Wo finde ich meine Steuer-ID?

Sie steht auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Stichwörter, Querverweise

Elektronische Datenübermittlung, Finanzamt, Behinderung, Behinderten-Pauschbetrag

Rechtliche Grundlagen

Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 b https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html