Antragstellung
Auf Antrag stellen wir nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie sonstige gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.
Feststellungsverfahren
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Im Rahmen des Feststellungsverfahren wird geprüft, ob und welche Funktionsbeeinträchtigungen beim Antragstellenden vorliegen. Die Prüfung des Gesundheitszustandes erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen, z.B. Befundberichte der behandelnden Ärzte, Krankenhaus- und/oder Reha-Entlassungsberichte. Sollten die vorliegenden Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, kann eine ärztliche Begutachtung erforderlich werden. Die Grundlagen zur Bewertung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und des GdB bilden einheitliche Maßstäbe nach der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Der Feststellungsbescheid beinhaltet die vorliegende (Schwer-)Behinderung sowie den GdB. Außerdem werden die Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen festgestellt.
Antragsformular
Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag hin. Ein Antragsformular können Sie über unser Kontaktformular anfordern, im Internet herunterladen oder erhalten Sie auch in den Bürgerbüros an den jeweiligen Standorten. Das Formular können Sie für folgende Anliegen verwenden:
- Zur erstmaligen Feststellung einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB),
- Zur Neufeststellung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder beim Vorliegen von weiteren Beeinträchtigungen,
- Zur Beantragung von Merkzeichen.
Bei einem Antrag auf Verschlechterung des Gesundheitszustandes (auch Neufeststellungsantrag oder Änderungsantrag genannt) brauchen Sie nur Beeinträchtigungen angeben die neu hinzugekommen sind oder Beeinträchtigungen die bereits anerkannt wurden, sich aber verschlechtert haben.
Hinweis:
Wünschen Sie nur eine Verlängerung des abgelaufenen Ausweises, kann dies formlos schriftlich oder sogar telefonisch beantragt werden. Es ist nicht erforderlich das Antragsformular dafür auszufüllen. Sie können auch unser zentrales Kontaktformular nutzen.
Online-Antragstellung
Mit unserem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, unabhängig von unseren Öffnungszeiten und rund um die Uhr von zu Hause aus den Antrag zur Feststellung einer Behinderung zu stellen. Über den folgenden Link gelangen Sie zu unserem Onlineantrag Nach dem Starten werden Sie vom Programm informiert und geleitet.
Um den Online-Antrag vollständig ausfüllen zu können, benötigen Sie die nachfolgenden Daten:
- Name und Anschrift Ihres Hausarztes und der weiteren behandelnden Fachärzte
- Namen und Anschrift der Krankenhäuser sowie Kur- oder Reha-Einrichtungen, des die Kur-/Reha-Maßnahme bewilligenden Leistungsträgers einschließlich Versicherungsnummer, Aufenthaltszeiträume und Station
- Name und Anschrift der Krankenkasse, Versicherungsnummer
- Wenn eine andere Verwaltungsbehörde (z. B. nach dem Sozialen Entschädigungsrecht), eine Berufsgenossenschaft oder ein Gericht bereits eine Feststellung zu den Gesundheitsstörungen, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) getroffen hat: Bezeichnung der Stelle, Aktenzeichen/Versicherungsnummer/Datum der Entscheidung/des Unfalles
Erforderliche Unterlagen
Die nachfolgenden Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt
Erforderlich
- Ausgefülltes Antragsformular
- Unterschriebene Einverständniserklärung (bei Online-Antrag diese ausdrucken, unterschreiben und einscannen)
- Soweit Sie sich in dem Verfahren von einem Bevollmächtigten oder Betreuer vertreten lassen, sind entsprechende Vollmachten bzw. Kopie der Urkunde einzureichen.
Hinweis:
- Sollten Sie medizinische Dokumentationen, wie Befunde, Entlassungsberichte, Pflegegutachten usw. bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsstörungen dem Antrag beilegen können, die nicht älter sind als zwei Jahre, so beschleunigt dies die Antragsbearbeitung.
Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
Wurde im Rahmen des Feststellungsverfahren bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis. Dieser wird von uns ausgestellt und Ihnen zugesandt. Sofern bereits ein Passbild in digitaler Form übersendet worden ist, kann der Schwerbehindertenausweis direkt nach dem Abschluss des Feststellungsverfahren ausgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, dann bitten wir Sie um Zusendung eines Passbildes.
Hinweis:
Soweit der Schwerbehindertenausweis befristet ausgestellt wurde, so bedeutet dies nur, dass der Ausweis zur gegebenen Zeit verlängert werden muss. Mit Ablauf der Gültigkeit verlieren Sie keineswegs festgestellten GdB oder Merkzeichen, da der Ihnen erteilte Bescheid nie befristet ist. Der Ausweis verliert lediglich als Nachweispapier seine Wirkung. Solange Ihr Bescheid nicht verwaltungsseitig aufgehoben wurde, kann ein abgelaufener oder verlorener Ausweis jederzeit neu ausgestellt werden.
Stichwörter/Querverweise
Onlineantrag, Erstantrag, Neufeststellungsantrag, Schwerbehindertenantrag, Verschlimmerungsantrag
Rechtliche Grundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152,
Schwerbehindertenausweisverordnung