Merkzeichen Gl: Unterschied zwischen den Versionen

 
Zeile 10: Zeile 10:
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung]]
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung]]
* Rundfunkbeitrag-Befreiung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit (Merkzeichen [[Merkzeichen TBl|TBL]]) bzw. -Ermäßigung mit Merkzeichen [[Merkzeichen RF|RF]]
* Rundfunkbeitrag-Befreiung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit (Merkzeichen [[Merkzeichen TBl|TBL]]) bzw. -Ermäßigung mit Merkzeichen [[Merkzeichen RF|RF]]
* Inanspruchnahme von Ansprüchen nach dem Landesteilhabegeldgesetz ([https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/themen/soziales/soziale-leistungen LTeilhGG]).
* Inanspruchnahme von Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz ([https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/themen/soziales/soziale-leistungen LTeilhGG]).


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==

Aktuelle Version vom 31. Juli 2025, 06:47 Uhr

Das Merkzeichen „Gl“ im Schwerbehindertenausweis bedeutet „Gehörlosigkeit“.

Erläuterung zum Merkzeichen Gl

Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

Nachteilsausgleiche

Die Feststellung des Merkzeichens "Gl" berechtigt zur

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung