Beiblatt ÖPNV

Für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) benötigen Sie zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung übersendet mit dem Feststellungsbescheid bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung des Beiblattes.

Voraussetzungen/ Anspruch

Anspruch auf ein Beiblatt haben ausschließlich Inhaber eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie kein Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt.

Arten von Beiblättern

Es gibt 2 Arten von Beiblättern. Das Beiblatt mit Wertmarke und das Beiblatt ohne Wertmarke.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird für die Freifahrt im ÖPNV benötigt. Das Beiblatt ohne Wertmarke dient der Kfz- Steuerermäßigung. In Abhängigkeit von den auf Ihrem Ausweis eingetragenen Merkzeichen haben Sie Anspruch auf das jeweilige Beiblatt.

Mit den Merkzeichen:

  • "G" (erhebliche Gehbehinderung) und
  • "Gl" (Gehörlosigkeit)

kann für Sie entweder ein:

  • Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV oder
  • ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.

Der Wechsel von der Kfz-Steuer- Ermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich.

Mit den Merkzeichen:

  • “H“ (Hilflosigkeit)
  • „Bl“ (Blindheit) oder
  • "aG" (außergewöhnliche Gebehinderung)

kann für Sie ein:

  • Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV ausgestellt werden und
  • Sie haben Anspruch auf die KFZ-Steuerbefreiung. Eine Ausstellung eines Beiblattes ist nicht erforderlich.

Beiblatt mit Kostenbeteiligung / ohne Kostenbeteiligung 

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke mit Kostenbeteiligung.

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ (Taubblindheit) enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke ohne Kostenbeteiligung.

Erhalten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX  ist das Beiblatt mt Wertmarke ebenfalls unentgeltlich. Dazu zählen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach SGB II (Bürgergeld), für den Lebensunterhalt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder laufende Leistungen nach dem SGB VIII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §27a BVG sowie für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach § 93 SGB XIV.

Kosten

  • 104,00 Euro für 12 Monate bzw. 53,00 Euro für 6 Monate mit Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“
  • unentgeltlich: Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ sind dennoch erforderlich. (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.)
  • unentgeltlich für 6 bzw.12 Monate mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder "TBl „

Stichwörter/Querverweise

-Beiblatt, ÖPNV, Freifahrt, Kosten, Wertmarke

Rechtliche Grundlage

§3a Beiblatt Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV),

Berechtigungsabfrage für die Wertmarke