Beiblatt Kfz-Steuer

Für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung bei der KFZ- Steuer benötigen Sie zum Ausweis ein Beiblatt ohne Wertmarke. Der Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung/-befreiung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter:https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ansprechpartner-Kontaktstellen/ansprechpartner-kontaktstellen_node.html

Voraussetzungen/ Anspruch

Anspruch auf ein Beiblatt ohne Wertmarke haben Sie, wenn Sie in Besitz eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises sind. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Die Gültigkeit des Beiblattes entspricht der des Ausweises. Der Wechsel von der KFZ-Steuerermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich. Der Antrag ist unter Vorlage des mit einem Löschungsvermerk des Zollamtes versehenen Beiblattes ohne Wertmarke zu stellen

Kfz- Steuerermäßigung

Mit den Merkzeichen:

  • "G" (erhebliche Gehbehinderung) und
  • "Gl" (Gehörlos)

können Sie eine Kfz-Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs.2 KraftStG) beantragen, sofern Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Das dafür notwendige Beiblatt ohne Wertmarke erhalten Sie auf Antrag im LASV.

Kfz- Steuerbefreiung 

Mit den Merkzeichen:

  • „H“ (Hilfslosigkeit)
  • „Bl“ (Blindheit) oder
  • „aG“ (außergewöhnliche Gebehinderung)

können Sie die KFZ-Steuerbefreiung (§ 3a Abs.1 KraftStG) beantragen. Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Antragstellung

Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Hauptzollamt:

Zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle vorzulegen oder einzureichen:

  • gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend),
  • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis bei Merkzeichen "G" und "Gl" - (Kopie ist ausreichend)

Hinweis: Bei Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ ist die alleinige Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausreichend.

Kfz- Steuervergünstigung- für welches Auto

Das Kraftfahrzeug muss auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen sein, d.h.: er ist der Halter. Zudem ist eine Befreiung nur für ein Fahrzeug möglich, es können nicht zwei oder mehr Kraftfahrzeuge befreit oder ermäßigt werden.

Nicht erforderlich ist, dass der schwerbehinderte Fahrzeughalter einen Führerschein besitzt oder das Auto selbst fährt. Daher ist die Steuervergünstigung z.B. auch bei schwerbehinderten Kindern, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, möglich. Allerdings darf das Fahrzeug nur für den Transport oder die Haushaltsführung des schwerbehinderten Erwachsenen bzw. Kindes genutzt werden

Stichwörter/Querverweise

Kfz- Steuerermäßigung, Kfz- Steuerbefreiung, Beiblatt, Zollamt, Auto, KFZ

Rechtliche Grundlage

§3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG),

§3a Beiblatt Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)