Merkzeichen aG: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.


== Erläuterung zum Merkzeichen aG ==
== Erläuterung zum Merkzeichen aG ==
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== Nachteilsausgleiche ==
== Nachteilsausgleiche ==
Zweck des Merkzeichens „aG“ ist, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch '''Verkürzung der''' neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen '''Wegstrecke''' auszugleichen durch:
Zweck des Merkzeichens „aG“ ist, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch '''Verkürzung der''' neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen '''Wegstrecke''' auszugleichen.


* unentgeltliche Beförderung mit Kostenbeteiligung im [[Beiblatt ÖPNV|öffentlichen Personennahverkehr]]
Die Feststellung des Merkzeichens "aG" berechtigt zur:
* Nutzung von gesondert [[EU- Parkausweis blau|ausgewiesenen Behindertenparkplätzen]]
 
* [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr]] '''mit''' Kostenbeteiligung '''und'''
* Befreiung von der [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer]]
* Befreiung von der [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer]]
* Freibetrag bei der Lohn- und Einkommenssteuer
* Inanspruchnahme von [[EU-Parkausweis blau|Parkerleichterungen]]
* Inanspruchnahme von Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.htm Krankenbeförderung]


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== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
Krankenfahrkosten, Merkzeichen, außergewöhnlich Gehbehindert


* Krankenfahrkosten
== Rechtliche Grundlagen ==
* Merkzeichen
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.],
* außergewöhnlich Gehbehindert


== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.]


[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Aktuelle Version vom 20. Juni 2025, 11:30 Uhr

Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Erläuterung zum Merkzeichen aG

Das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" wird festgestellt, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Dazu gehören zum Beispiel:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl beim Verlassen des Kfz angewiesen sind. Der Umstand, dass ein Rollstuhl ärztlich verordnet wurde reicht allein als Beleg nicht aus, da aus dieser nichts für die Dauer und das Ausmaß der Angewiesenheit schließen lässt.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 entspricht.

Die Fortbewegung kann z.B. auf das Schwerste eingeschränkt sein durch:

  • bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Nachteilsausgleiche

Zweck des Merkzeichens „aG“ ist, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen.

Die Feststellung des Merkzeichens "aG" berechtigt zur:


Stichwörter/Querverweise

Krankenfahrkosten, Merkzeichen, außergewöhnlich Gehbehindert

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung