EU-Parkausweis blau

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen Bl“) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Ausstellung des blauen EU-Parkausweises beantragen.

Voraussetzungen/ Anspruch

Voraussetzung für die Beantragung des blauen EU- Parkausweiseses sind die erteilten Merkzeichen bzw. festgestellten Gesundheitsstörungen:


Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen. Daher kann er immer dann genutzt werden, wenn die berechtigte Person das Auto nutzt oder gefahren wird.

Inhalt der Parkerleichterung

Mit dem EU-einheitlichen blauen Sonderparkausweis können Sie:

  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) parken.
  • bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden  parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden

Der blaue Parkausweis ist europaweit gültig und berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichnet sind.

Antragstellung

Betroffene können den Antrag auf Ausstellung eines blauen EU-Parkausweis bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellen. Der formlose Antrag kann zusammen mit einen Passbild sowie den Nachweisen über eine Schwerbehinderung bzw. dem Bescheid über die notwendigen Merkzeichen beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden.

Die Ausnahmegenehmigung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende oder selbstfahrende schwerbehinderte Person. Die Erteilung und Ausstellung des blauen Parkausweises ist kostenlos. Ein Antrag für einen Behindertenparkausweis kann nur für Kraftfahrzeuge und Krafträder gestellt werden.

Stichwörter/Querverweise

Parkausweis, blaue Parkkarte, frei parken, Rollstuhlsymbol, Behindertenparkplatz, Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlagen

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Flyer LASV Parkerleichterungen