Merkzeichen H: Unterschied zwischen den Versionen
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Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“ | |||
== Erläuterung zum Merkzeichen H == | |||
Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf. | |||
== Nachteilsausgleiche == | |||
Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur: | |||
* [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr]] '''ohne''' Kostenbeteiligun<u>g</u> '''und''' | |||
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|KFZ-Steuerbefreiung]], | |||
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer], | |||
* Inanspruchnahme der Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.html Krankenbeförderung]. | |||
== Stichwörter/Querverweise == | |||
Merkzeichen, Ausweis | |||
== Rechtsgrundlagen == | |||
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.], | |||
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung] | |||
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2025, 10:19 Uhr
Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“
Erläuterung zum Merkzeichen H
Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.
Nachteilsausgleiche
Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur:
- unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und
- KFZ-Steuerbefreiung,
- Inanspruchnahme von Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer,
- Inanspruchnahme der Fahrtkosten Krankenbeförderung.
Stichwörter/Querverweise
Merkzeichen, Ausweis
Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,
Schwerbehindertenausweisverordnung