Merkzeichen Bl: Unterschied zwischen den Versionen

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* Inanspruchnahme von [[EU- Parkausweis blau|Parkerleichterungen]],  
* Inanspruchnahme von [[EU- Parkausweis blau|Parkerleichterungen]],  
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer] sowie  
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer] sowie  
* Inanspruchnahme von Leistungen der Blindenhilfe [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72.htm] und nach dem Landespflegegeldgesetz ([https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/themen/soziales/soziale-leistungen/ LTeilhGG])  
* Inanspruchnahme von Leistungen der [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72.htm Blindenhilfe] und nach dem Landespflegegeldgesetz ([https://mgs.brandenburg.de/mgs/de/themen/soziales/soziale-leistungen/ LTeilhGG])  
* Inanspruchnahme von Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.htm Krankenbeförderung]  
* Inanspruchnahme von Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.htm Krankenbeförderung]  



Version vom 31. Juli 2025, 06:55 Uhr

Das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis steht für „Blindheit“.

Erläuterung zum Merkzeichen Bl

Blind ist der Mensch mit Behinderung, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.

Nachteilsausgleiche

Die Feststellung des Merkzeichens Merkzeichen "Bl" berechtigt u. a. zur:

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung