Merkzeichen aG: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.]
[https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.]


[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]

Version vom 27. Mai 2024, 12:04 Uhr

Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Erläuterung zum Merkzeichen aG

Das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" wird festgestellt, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Dazu gehören zum Beispiel:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl beim Verlassen des Kfz angewiesen sind. Der Umstand, dass ein Rollstuhl ärztlich verordnet wurde reicht allein als Beleg nicht aus, da aus dieser nichts für die Dauer und das Ausmaß der Angewiesenheit schließen lässt.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 entspricht.

Die Fortbewegung kann z.B. auf das Schwerste eingeschränkt sein durch:

  • bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Nachteilsausgleiche

Zweck des Merkzeichens „aG“ ist, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen durch:


Stichwörter/Querverweise

  • Krankenfahrkosten
  • Merkzeichen
  • außergewöhnlich Gehbehindert

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung