Merkzeichen H: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.]
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.]


[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]

Version vom 29. April 2024, 07:46 Uhr

Merkzeichen „H“ - „Hilflosigkeit“

Erläuterung zum Merkzeichen H

Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.

Nachteilsausgleiche

Mit dem Merkzeichen "H" haben Betroffene Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und Kfz-Steuerbefreiung. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden.

Darüber hinaus bestehen Nachteilsausgleiche bei der Einkommensteuer (Freibetrag) oder bei Krankenfahrtkosten (Zuständigkeit: Krankenhasse).

Stichwörter/Querverweise

  • Merkzeichen
  • Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung