Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Stichwörter/Querverweise ==
== Rechtliche Grundlagen ==
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]



Version vom 25. Mai 2022, 09:29 Uhr

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.

1. Voraussetzungen/ Anspruch

2. Arten von Parkausweisen

3. Stichwörter/Querverweise

4. Rechtliche Grundlage

Blauer EU-Parkausweis

Parkausweis orange

§46 StVO-Straßenverkehrsordnung

Verwaltungsvorschriften zu § 46 STVO

Flyer Parkerleichterungen