Der besondere Kündigungsschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 15: Zeile 15:


Weitere Informationen zum Personenkreis erhalten Sie beim Integrationsamt des LASV (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/integration-inklusion).
Weitere Informationen zum Personenkreis erhalten Sie beim Integrationsamt des LASV (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/integration-inklusion).
== Aufgabe des Integrationsamtes ==
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat das Ziel, die behinderten Beschäftigten zu schützen. und ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Kündigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – ist diese Kündigung unwirksam.
Sofern der Antrag auf Zustimmung der Kündigung vom Arbeitgeber eingegangen ist, ermittelt das Integrationsamt den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:
* den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
* den Arbeitgeber
* den Betriebsrat oder Personalrat oder Mitarbeitervertretung
* die Schwerbehindertenvertretung
Im gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten, welches in der Regel im Betrieb stattfindet, versuchen alle Beteiligten eine gute Lösung zu finden.
Gibt es keine Einigung der Beteiligten – entscheidet das Integrationsamt über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung.
Diese Entscheidung erfolgt schriftlich. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie der Entscheidung.
Gegen die zustimmende oder versagende Entscheidung des Integrationsamtes können der schwerbehinderte Mensch und der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben.
Hinweis: Erst wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in schriftlicher Form erhalten ha, kann er die Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen schriftlich aussprechen.
== Stichwörter/Querverweise ==
Kündigung, Arbeitsplatzverlust


__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Version vom 24. Februar 2026, 11:16 Uhr

Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes des LASV einholen muss.

Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das gilt für jedes Beschäftigungsverhältnis.

Voraussetzungen

Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist Voraussetzung, um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für Menschen:

  • die einen gültigen Feststellungsbescheid (Feststellungsbescheid) mit einem GdB von mindestens 50 haben,
  • bei denen die Behinderung offensichtlich ist (z.B. Beinamputation)
  • die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt (Gleichstellung)  wurden (GdB 30 oder 40)
  • noch nicht vorliegt, der behinderte Mensch aber bei der Antragsbearbeitung mitgewirkt hat.
  • Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt wurde – aber abgelehnt wurde und derzeit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist.

Weitere Informationen zum Personenkreis erhalten Sie beim Integrationsamt des LASV (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/integration-inklusion).

Aufgabe des Integrationsamtes

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat das Ziel, die behinderten Beschäftigten zu schützen. und ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Kündigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – ist diese Kündigung unwirksam.

Sofern der Antrag auf Zustimmung der Kündigung vom Arbeitgeber eingegangen ist, ermittelt das Integrationsamt den Sachverhalt und hört alle Beteiligten an:

  • den schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen
  • den Arbeitgeber
  • den Betriebsrat oder Personalrat oder Mitarbeitervertretung
  • die Schwerbehindertenvertretung

Im gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten, welches in der Regel im Betrieb stattfindet, versuchen alle Beteiligten eine gute Lösung zu finden.

Gibt es keine Einigung der Beteiligten – entscheidet das Integrationsamt über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung.

Diese Entscheidung erfolgt schriftlich. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie der Entscheidung.

Gegen die zustimmende oder versagende Entscheidung des Integrationsamtes können der schwerbehinderte Mensch und der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben.

Hinweis: Erst wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in schriftlicher Form erhalten ha, kann er die Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen schriftlich aussprechen.

Stichwörter/Querverweise

Kündigung, Arbeitsplatzverlust