Ausländische Mitbürger: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland arbeitet oder sich gewöhnlich hier aufhält, kann bei vorliegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Das trifft auch auf Nicht-EU-Bürger*In zu, die über einen Aufenthaltsstatus verfügen.  
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland arbeitet oder sich gewöhnlich hier aufhält, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Das trifft auch auf Nicht-EU-Bürger*In zu, die über einen Aufenthaltsstatus verfügen.  


== Aufenthaltsstatus ==
== Aufenthaltsstatus ==
Als Nicht-EU-Bürger*In können Sie den [[Antragstellung|Antrag]] zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des [[Behinderung|Grades der Behinderung (GdB)]] stellen, wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nachweisen können.
Als Nicht-EU-Bürger*In können Sie den [[Antragstellung|Antrag]] auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des [[Behinderung|Grades der Behinderung (GdB)]] stellen, wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nachweisen können.


== Erforderliche Unterlagen ==
== Erforderliche Unterlagen ==

Version vom 1. Oktober 2025, 01:48 Uhr

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland arbeitet oder sich gewöhnlich hier aufhält, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Das trifft auch auf Nicht-EU-Bürger*In zu, die über einen Aufenthaltsstatus verfügen.

Aufenthaltsstatus

Als Nicht-EU-Bürger*In können Sie den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) stellen, wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nachweisen können.

Erforderliche Unterlagen

Antragstellung

Bürgerinnen und Bürger, die nicht aus der EU stammen, reichen bei Antragstellung die amtliche Bescheinigung über den Aufenthaltstitel ein.

Ausweisverlängerung

Kopie des Passes (Seite mit Foto und Namen sowie Seite mit Aufenthaltstitel)

Hinweise

  • Bei Antragstellung kann der Nachweis des Aufenthaltstitels umgehend nachgereicht werden!
  • Eine Ausweisverlängerung ist ohne entsprechenden Nachweis nicht möglich, auch nicht kurzfristig!
  • Hinweis: Das Beiblatt mit Wertmarke ist nur mit verlängertem Ausweis gültig!

Stichwörter/Querverweise

Aufenthaltsstatus, Aufenthaltstitel, Antragstellung, Ausweisverlängerung

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152 ff, Schwerbehindertenausweisverordnung