Merkzeichen H: Unterschied zwischen den Versionen
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* zur Inanspruchnahme der [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kfz-Steuerbefreiung]]. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden. | * zur Inanspruchnahme der [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kfz-Steuerbefreiung]]. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden. | ||
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer] | * Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer] | ||
Version vom 20. Juni 2025, 09:51 Uhr
Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“
Erläuterung zum Merkzeichen H
Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.
Nachteilsausgleiche
Das Merkzeichen "H" berechtigt zur:
- unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung und
- zur Inanspruchnahme der Kfz-Steuerbefreiung. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden.
- Inanspruchnahme von Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer
- Inanspruchnahme der Fahrtkosten Krankenbeförderung
Stichwörter/Querverweise
Merkzeichen, Ausweis
Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,
Schwerbehindertenausweisverordnung