Merkzeichen Gl: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 9: | Zeile 9: | ||
* [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln]] mit Kostenbeteiligung | * [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln]] mit Kostenbeteiligung | ||
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung]] | * [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung]] | ||
* Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit bzw. mit Merkzeichen RF | * Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit bzw. mit Merkzeichen [[Merkzeichen RF|RF]] | ||
== Stichwörter/Querverweise == | == Stichwörter/Querverweise == | ||
Version vom 15. April 2025, 12:49 Uhr
Merkzeichen „Gl“ - „Gehörlosigkeit“
Erläuterung zum Merkzeichen Gl
Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Nachteilsausgleiche
Das Merkzeichen Gl berechtigt zur
- unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Kostenbeteiligung
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
- Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit bzw. mit Merkzeichen RF
Stichwörter/Querverweise
Merkzeichen, Ausweis
Rechtliche Grundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,
Schwerbehindertenausweisverordnung