Merkzeichen G: Unterschied zwischen den Versionen
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Erheblich beeinträchtigt in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in einer halben Stunde zurückgelegt wird. | Erheblich beeinträchtigt in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in einer halben Stunde zurückgelegt wird. | ||
Dies ist in der Regel der Fall, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die sich derart Gehfähigkeit auswirken, dass diese für sich genommen bereits einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen ausmachen. Dieser mobilitäsbezogene GdB ist nicht in jedem Fall mit dem Gesamtgrad der Behinderung, der im Schwerbehindertenausweis steht, gleichzusetzten, da sich dieser aus mehreren Einzelgraden der Behinderung zusammensetzten kann, die sich nicht auf die Gehfähigkeit auswirken. | |||
Darüber hinaus können die Voraussetzungen auch gegeben sein, wenn Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei einer Versteifung des Hüftgelenks, des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40. | Darüber hinaus können die Voraussetzungen auch gegeben sein, wenn Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei einer Versteifung des Hüftgelenks, des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40. | ||
Version vom 27. Mai 2024, 12:01 Uhr
Merkzeichen „G“ - „Erhebliche Gehbehinderung“
Erläuterung zum Merkzeichen G
Erheblich beeinträchtigt in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die sich derart Gehfähigkeit auswirken, dass diese für sich genommen bereits einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen ausmachen. Dieser mobilitäsbezogene GdB ist nicht in jedem Fall mit dem Gesamtgrad der Behinderung, der im Schwerbehindertenausweis steht, gleichzusetzten, da sich dieser aus mehreren Einzelgraden der Behinderung zusammensetzten kann, die sich nicht auf die Gehfähigkeit auswirken.
Darüber hinaus können die Voraussetzungen auch gegeben sein, wenn Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sind, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei einer Versteifung des Hüftgelenks, des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung oder einer arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40.
Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tag auftreten.
Nachteilsausgleich
Die Feststellung berechtigt grundsätzlich zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer.
Stichwörter/Querverweise
- Merkzeichen
- Ausweis