Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 12: | Zeile 12: | ||
[[Parkausweis orange]] | [[Parkausweis orange]] | ||
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung] | [https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung] | ||
Version vom 25. Mai 2022, 09:29 Uhr
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.
1. Voraussetzungen/ Anspruch
2. Arten von Parkausweisen
3. Stichwörter/Querverweise
4. Rechtliche Grundlage
§46 StVO-Straßenverkehrsordnung