Ausländische Mitbürger: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 17. April 2026, 06:05 Uhr
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in Deutschland arbeitet oder sich gewöhnlich hier aufhält, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen. Das trifft auch auf Nicht-EU-Bürger*In zu, die über einen Aufenthaltsstatus verfügen.
Aufenthaltsstatus
Als Nicht-EU-Bürger*In können Sie den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung (GdB) stellen, wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nachweisen können.
Erforderliche Unterlagen
Antragstellung
Bürgerinnen und Bürger, die nicht aus der EU stammen, reichen bei Antragstellung die amtliche Bescheinigung über den Aufenthaltstitel ein.
Ausweisverlängerung
Kopie des Passes (Seite mit Foto und Namen sowie Seite mit Aufenthaltstitel)
Hinweise
- Bei Antragstellung kann der Nachweis des Aufenthaltstitels umgehend nachgereicht werden!
- Eine Ausweisverlängerung ist ohne entsprechenden Nachweis nicht möglich, auch nicht kurzfristig!
- Hinweis: Das Beiblatt mit Wertmarke ist nur mit verlängertem Ausweis gültig!
Stichwörter/Querverweise
Aufenthaltsstatus, Aufenthaltstitel, Antragstellung, Ausweisverlängerung
Rechtliche Grundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152 ff, Schwerbehindertenausweisverordnung, gewöhnlicher Aufenthalt - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 2