Merkzeichen H: Unterschied zwischen den Versionen

 
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== Nachteilsausgleiche ==
== Nachteilsausgleiche ==
Das Merkzeichen "H" berechtigt zur:
Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur:


* unentgeltliche [[Beiblatt ÖPNV|Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung]] '''und'''  
* [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr]] '''ohne''' Kostenbeteiligun<u>g</u> '''und'''  
* zur Inanspruchnahme  der [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kfz-Steuerbefreiung]]. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden.
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|KFZ-Steuerbefreiung]],
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer]
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer],
* Inanspruchnahme der Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.html Krankenbeförderung]
* Inanspruchnahme der Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.html Krankenbeförderung].


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==

Aktuelle Version vom 20. Juni 2025, 10:19 Uhr

Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“

Erläuterung zum Merkzeichen H

Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.

Nachteilsausgleiche

Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur:

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung