Merkzeichen H: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Merkzeichen „H“ - „Hilflosigkeit“
Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“


== Erläuterung zum Merkzeichen H ==
== Erläuterung zum Merkzeichen H ==
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== Nachteilsausgleiche ==
== Nachteilsausgleiche ==
Mit dem Merkzeichen "H" haben Betroffene Anspruch auf unentgeltliche [[Beiblatt ÖPNV|Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung]] und [[Beiblatt Kfz-Steuer|Kfz-Steuerbefreiung]]. Die Kfz-Steuerbefreiung kann mit dem Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Zollamt beantragt werden.
Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur:


Darüber hinaus bestehen Nachteilsausgleiche bei der [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Einkommensteuer (Freibetrag)] oder bei Krankenfahrtkosten (Zuständigkeit: Krankenhasse).
* [[Beiblatt ÖPNV|unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr]] '''ohne''' Kostenbeteiligun<u>g</u> '''und'''
* [[Beiblatt Kfz-Steuer|KFZ-Steuerbefreiung]],
* Inanspruchnahme von [https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommenssteuer],
* Inanspruchnahme der Fahrtkosten [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten.html Krankenbeförderung].


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
 
MerkzeichenAusweis
* Merkzeichen
* Ausweis


== Rechtsgrundlagen ==
== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.]
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.],


[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
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Aktuelle Version vom 20. Juni 2025, 10:19 Uhr

Merkzeichen „H“ bedeutet im Schwerbehindertenausweis „Hilflosigkeit“

Erläuterung zum Merkzeichen H

Hilflos ist der Mensch, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang dauernd fremder Hilfe bedarf.

Nachteilsausgleiche

Die Feststellung des Merkzeichens "H" berechtigt u.a. zur:

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung