Beiblatt ÖPNV: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die unentgeltliche Nutzung des [[Nahverkehr|Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)]] benötigen Sie zum Ausweis ein Beiblatt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung übersendet mit dem Feststellungsbescheid und dem zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweis einen Antrag auf Ausstellung des Beiblattes.
Für die unentgeltliche Nutzung des [[Freifahrt ÖPNV|öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)]] benötigen Sie zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung übersendet mit dem Feststellungsbescheid bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung des Beiblattes.


== Voraussetzungen/ Anspruch ==
== Voraussetzungen/ Anspruch ==
Anspruch auf ein Beiblatt haben ausschließlich Inhaber eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie kein Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt.
Anspruch auf ein Beiblatt haben ausschließlich Inhaber eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie kein Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt.
Wünschen Sie die Ausstellung eines Beiblattes, können Sie unser digitale Antragsverfahren bequem und schnell von zu Hause nutzen.
Im Portal für Online-Anträge können Sie einen [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/schwerbehinderung/online-antraege/ Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes] einreichen.


== Arten von Beiblättern ==
== Arten von Beiblättern ==
Es gibt 2 Arten von Beiblättern. Das Beiblatt '''mit Wertmarke''' und das Beiblatt '''[[Beiblatt Kfz-Steuer|ohne Wertmarke]]'''.
Es gibt 2 Arten von Beiblättern. Das Beiblatt '''mit Wertmarke''' und das Beiblatt '''[[Beiblatt Kfz-Steuer|ohne Wertmarke]]'''.


Das Beiblatt '''mit Wertmarke''' wird für die '''Freifahrt im ÖPNV''' benötigt. Das Beiblatt '''ohne Wertmarke''' dient der '''Kfz- Steuerermäßigung/-befreiung'''. In Abhängigkeit von den auf Ihrem Ausweis eingetragenen Merkzeichen haben Sie Anspruch auf das jeweilige Beiblatt.
Das Beiblatt '''mit Wertmarke''' wird für die '''Freifahrt im ÖPNV''' benötigt. Das Beiblatt '''ohne Wertmarke''' dient der '''Kfz- Steuerermäßigung'''. In Abhängigkeit von den auf Ihrem Ausweis eingetragenen Merkzeichen haben Sie Anspruch auf das jeweilige Beiblatt.
 
 


Mit den Merkzeichen:


Mit den '''Merkzeichen "G" und "Gl"'''
* '''"G" (erhebliche Gehbehinderung) und'''
* '''"Gl" (Gehörlosigkeit)'''


·              kann für Sie entweder ein '''Beiblatt mit Wertmarke''' für die Nutzung im ÖPNV
kann für Sie entweder ein:


'''<u>oder</u>'''
* '''Beiblatt mit Wertmarke''' für die Nutzung im ÖPNV '''<u>oder</u>'''
 
* ein '''Beiblatt ohne Wertmarke''' für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.
·               ein '''Beiblatt ohne Wertmarke''' für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.


Der Wechsel von der Kfz-Steuer- Ermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich.
Der Wechsel von der Kfz-Steuer- Ermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich.


Mit den Merkzeichen:


* '''“H“ (Hilflosigkeit)'''
* '''„Bl“ (Blindheit) oder'''
* '''"aG" (außergewöhnliche Gebehinderung)'''


Mit den '''Merkzeichen“ H“, „Bl“ oder  "aG"'''
kann für Sie ein:
 
·              kann für Sie ein '''Beiblatt mit Wertmarke''' für die Nutzung im ÖPNV
 
'''<u>und</u>'''


·              ein '''Beiblatt ohne Wertmarke''' für die Kfz-Steuer-Befreiung ausgestellt werden.
* '''Beiblatt mit Wertmarke''' für die Nutzung im ÖPNV ausgestellt werden '''<u>und</u>'''
* Sie haben Anspruch auf die KFZ-Steuerbefreiung. Eine Ausstellung eines Beiblattes ist nicht erforderlich.


== Beiblatt mit Kostenbeteiligung / ohne Kostenbeteiligung''' ''' ==
== Beiblatt mit Kostenbeteiligung / ohne Kostenbeteiligung''' ''' ==
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“''' enthält, erhalten Sie das Beiblatt '''mit Kostenbeteiligung'''.  
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“''' enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke '''<u>mit</u> <u>Kostenbeteiligung</u>'''<u>.</u>


Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder „TBl“''' enthält, erhalten Sie das Beiblatt '''ohne Kostenbeteiligung'''.
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder „TBl“''' '''(Taubblindheit)''' enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke '''<u>ohne Kostenbeteiligung</u>'''.


Erhalten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX  ist das Beiblatt ebenfalls '''unentgeltlich'''. Dazu zählen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach SGB II, SGB VIII und SGB XII sowie §§27a und 27d BVG.
Erhalten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX  ist das Beiblatt mt Wertmarke ebenfalls '''unentgeltlich'''. Dazu zählen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach SGB II (Bürgergeld), für den Lebensunterhalt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder  laufende Leistungen nach dem SGB VIII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §27a BVG sowie für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach § 93 SGB XIV.


== Kosten ==
== Kosten ==
'''- 91,00 Euro''' für 12 Monate bzw. '''46,00 Euro''' für 6 Monate mit Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“'''


'''- unentgeltlich:''' Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen „'''g“, „Gl“ oder „aG“''' sind dennoch erforderlich'''.''' (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.)
* '''104,00 Euro''' für 12 Monate bzw. '''53,00 Euro''' für 6 Monate mit Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“'''
 
* '''unentgeltlich:''' Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“''' sind dennoch erforderlich'''.''' (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.)
- '''unentgeltlich''' für 6 bzw.12 Monate mit Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder "TBl „'''   
* '''unentgeltlich''' für 12 Monate mit Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder "TBl „'''   


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
- Beiblatt  
-Beiblatt, ÖPNV, Freifahrt, Kosten, Wertmarke  
 
- ÖPNV
 
- Freifahrt
 
- Kosten  
 
- Wertmarke


== Rechtliche Grundlage ==
== Rechtliche Grundlage ==
[http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html§3a&#x20;Beiblatt&#x20;Schwerbehindertenausweisverordnung&#x20;(SchwbAwV) '''§3a Beiblatt Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)''']
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3a.html §3a Beiblatt Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)]''','''


[https://www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-wertmarke '''Berechtigungsabfrage für die Wertmarke-''']  
[https://www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-wertmarke Berechtigungsabfrage für die Wertmarke]


''(Internetseite der ÖPNV- Info-Verlinkung möglich??)''
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Aktuelle Version vom 10. August 2026, 09:02 Uhr

Für die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) benötigen Sie zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung übersendet mit dem Feststellungsbescheid bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung des Beiblattes.

Voraussetzungen/ Anspruch

Anspruch auf ein Beiblatt haben ausschließlich Inhaber eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie kein Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt.

Wünschen Sie die Ausstellung eines Beiblattes, können Sie unser digitale Antragsverfahren bequem und schnell von zu Hause nutzen.

Im Portal für Online-Anträge können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes einreichen.

Arten von Beiblättern

Es gibt 2 Arten von Beiblättern. Das Beiblatt mit Wertmarke und das Beiblatt ohne Wertmarke.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird für die Freifahrt im ÖPNV benötigt. Das Beiblatt ohne Wertmarke dient der Kfz- Steuerermäßigung. In Abhängigkeit von den auf Ihrem Ausweis eingetragenen Merkzeichen haben Sie Anspruch auf das jeweilige Beiblatt.

Mit den Merkzeichen:

  • "G" (erhebliche Gehbehinderung) und
  • "Gl" (Gehörlosigkeit)

kann für Sie entweder ein:

  • Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV oder
  • ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.

Der Wechsel von der Kfz-Steuer- Ermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich.

Mit den Merkzeichen:

  • “H“ (Hilflosigkeit)
  • „Bl“ (Blindheit) oder
  • "aG" (außergewöhnliche Gebehinderung)

kann für Sie ein:

  • Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV ausgestellt werden und
  • Sie haben Anspruch auf die KFZ-Steuerbefreiung. Eine Ausstellung eines Beiblattes ist nicht erforderlich.

Beiblatt mit Kostenbeteiligung / ohne Kostenbeteiligung 

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke mit Kostenbeteiligung.

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ (Taubblindheit) enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke ohne Kostenbeteiligung.

Erhalten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX  ist das Beiblatt mt Wertmarke ebenfalls unentgeltlich. Dazu zählen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach SGB II (Bürgergeld), für den Lebensunterhalt laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder laufende Leistungen nach dem SGB VIII, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach §27a BVG sowie für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach § 93 SGB XIV.

Kosten

  • 104,00 Euro für 12 Monate bzw. 53,00 Euro für 6 Monate mit Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“
  • unentgeltlich: Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ sind dennoch erforderlich. (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.)
  • unentgeltlich für 12 Monate mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder "TBl „

Stichwörter/Querverweise

-Beiblatt, ÖPNV, Freifahrt, Kosten, Wertmarke

Rechtliche Grundlage

§3a Beiblatt Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV),

Berechtigungsabfrage für die Wertmarke