Freifahrt ÖPNV

Schwerbehinderte Menschen mit einem zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt für den Öffentlichen Personennahverkehr können die unentgeltliche Beförderung in Verkehrsmitteln des Nahverkehrs nutzen.

Voraussetzungen/ Anspruch

Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung ist neben dem grün-orangefarbigen Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit Wertmarke erforderlich. Das Beiblatt ist stets mitzuführen ( auf die Gültigkeitsdauer ist zu achten). Der Schwerbehindertenausweis allein ist nicht ausreichend.

Hinweis: Ein grüner Schwerbehindertenausweis erfüllt nicht die Voraussetzungen.

Begriff Nahverkehr

Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit:

  • Straßenbahnen
  • Bussen
  • Stadtbahnen
  • U-Bahnen
  • S-Bahnen
  • Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn (z.B. IRE-,RE-, RB-Züge) und nicht bundeseigenen Eisenbahnen (z.B. ODEG)
  • Fähren im Orts- und Nahbereich

Unterschied Nah- und Fernverkehr

Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen besteht nur im Nahverkehr, im Fernverkehr entfällt diese Berechtigung. Das betrifft mehrheitlich Beförderungen mit nachfolgenden Zügen und Bussen:

  • Intercity (IC)*
  • Eurocity (EC)
  • Intercityexpress (ICE)
  • Auto- und Nachtzüge
  • Fernbusse

* Aufgrund von tariflichen Besonderheiten werden in einigen Fernverkehrszügen auch Nahverkehrstarife akzeptiert. Je nach Ausgestaltung des Tarifs, sind dann auch Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und Wertmarke zur freien Fahrt in den Fernverkehrszügen berechtigt. Diese Ausnahmen sind im Fahrplan ersichtlich und beziehen sich nur auf freigegebene Streckenabschnitte.

Merkblatt - Nutzung ÖPNV

Hinweis: Sofern das Merkzeichen B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis des schwerbehinderten Reisenden eingetragen ist, kann dieser eine Begleitperson kostenfrei, auch in den Zügen und Bussen des Fernverkehrs, mitnehmen.

Stichwörter/Querverweise

Freifahrt, ÖPNV, Nahverkehr

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX § 228