Schwerbehindertenausweis: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis in Deutschland, über den Status als schwerbehinderter Mensch. Ausgestellt wird dieser bei Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Auf dem Ausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle [[Merkzeichen]] festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis in Deutschland, über den Status als schwerbehinderter Mensch. Ausgestellt wird dieser bei Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Auf dem Ausweis sind der GdB, eventuelle [[Merkzeichen]] sowie die Dauer der Gültigkeit festgehalten.
== Ausweisausstellung ==
Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.


== Ausweisausstellung ==
Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 ausgestellt, da man ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gilt. Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wer mit einer schwerbehinderten Person [[Gleichstellung|gleichgestellt]] ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.
Ein Ausweis wird erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausgestellt (einfarbig grün).
 
Wird ein [[Merkzeichen]] festgestellt, dann ist der Schwerbehindertenausweis zweifarbig (grün-orange). Diesen erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn sie aufgrund ihrer Funktionsbeeinträchtigung einen Anspruch auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein [[Beiblatt ÖPNV|Beiblatt]], das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig.


Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch für vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein [[Beiblatt]], das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig.
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erfolgt die Ausweisausstellung ohne Lichtbild. Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist ein Lichtbild erforderlich.  


Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erfolgt die Ausweisausstellung ohne Lichtbild. Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist ein Lichtbild erforderlich. Dieses kann postalisch bzw. per E-Mail eingereicht werden.
Für die Ausweisausstellung können Sie das digitale Antragsverfahren bequem und schnell von zu Hause erledigen. Nutzen Sie hierfür das Portal für Online-Anträge [https://schwerbehindertenantrag.brandenburg.de/fv/spa/Ozg/portal Ausweis beantragen] . Das erforderliche Lichtbild kann am Ende der Online-Antragstellung hochgeladen werden.


== Ausweisverlängerung ==
== Ausweisverlängerung ==
Es muss kein Antrag gestellt werden, ein formloses Schreiben ist ausreichend. Die Verlängerung ist erst im letzten Monat der Gültigkeit notwendig. Für die Ausstellung ist ein neues Lichtbild erforderlich. Der Altausweis muss zurückgegeben werden. Ggf. ist die Vorlage einer Kopie der Verlängerung des [[Aufenthaltsstatus]] mit zusenden.
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel für einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


== Bescheinigungen ==
Für eine Ausweisverlängerung muss kein Antrag gestellt werden. Läuft Ihr Schwerbehindertenausweis ab, können Sie unser Portal für Online-Anträge [https://schwerbehindertenantrag.brandenburg.de/fv/spa/Ozg/portal Ausweis beantragen] nutzen. Für die Ausstellung ist ein neues Lichtbild in der Größe 35 x 45 mm erforderlich, welches am Ende der Online-Antragstellung hochgeladen werden kann.
Telekom-Bescheinigung


GEZ-Bescheinigung
Sie können auch in unseren [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/schwerbehinderung/kontakt/ Bürgerbüros] vorsprechen und die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises beantragen. Dieser wird Ihnen dann direkt vor Ort ausgestellt. Nutzen Sie hierfür auch unsere Online-[https://termin-lasv.brandenburg.de/select2?md=1 Terminvergabe].


Bescheinigung Finanzamt
Für weitere Mitteilungen steht Ihnen auch das zentrale [https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lasv/buerger_brandenburgs/ZKL/index?return=https://lasv.brandenburg.de Kontaktformular] zur Verfügung.


Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde (Bewilligung von Parkerleichterungen
== Verlust Schwerbehindertenausweis  ==
Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises oder der Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bürgerbüros. Im Notfall ersetzen wir Ihren Ausweis und Ihre Wertmarke sofort.  Nutzen Sie hierfür auch unsere Online-[https://termin-lasv.brandenburg.de/select2?md=1 Terminvergabe].


== Verlust von Dokumenten ==
Sie können die Verlustmeldung auch direkt online anzeigen. Über das Portal für Online-Anträge [https://schwerbehindertenantrag.brandenburg.de/fv/spa/Ozg/portal Ausweis beantragen] , können Sie unter Angabe des Geschäftszeichens (GZ) oder des vollständigen Namens und Geburtsdatum, die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen. Sofern bereits ein Passbild in digitaler Form übersendet worden ist, kann der Schwerbehindertenausweis direkt ausgestellt werden. Haben wir kein Lichtbild von Ihnen vorliegen, so können Sie am Ende der Online-Antragstellung das Passbild direkt hochladen.


* Verlust Ausweis  
== Stichwörter/Querverweise ==
* Verlust Bescheinigung
Verlängerung Ausweis, Ausweisverlängerung, Ausweisverlust, Gültigkeitsablauf
* Verlust [[Beiblatt]]
* Verlust [[Bescheid]]


== Stichwörter /Querverweise ==
== Rechtliche Grundlagen ==
Ausweis, Bescheinigung, Verlust, Verlängerung, Dokumente
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]


== '''Rechtliche Grundlagen''' ==
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html

Aktuelle Version vom 10. August 2026, 07:38 Uhr

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis in Deutschland, über den Status als schwerbehinderter Mensch. Ausgestellt wird dieser bei Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Auf dem Ausweis sind der GdB, eventuelle Merkzeichen sowie die Dauer der Gültigkeit festgehalten.

Ausweisausstellung

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können.

Der Schwerbehindertenausweis wird ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 ausgestellt, da man ab einem GdB von 50 als schwerbehindert gilt. Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Wird ein Merkzeichen festgestellt, dann ist der Schwerbehindertenausweis zweifarbig (grün-orange). Diesen erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn sie aufgrund ihrer Funktionsbeeinträchtigung einen Anspruch auf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig.

Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres erfolgt die Ausweisausstellung ohne Lichtbild. Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist ein Lichtbild erforderlich.

Für die Ausweisausstellung können Sie das digitale Antragsverfahren bequem und schnell von zu Hause erledigen. Nutzen Sie hierfür das Portal für Online-Anträge Ausweis beantragen . Das erforderliche Lichtbild kann am Ende der Online-Antragstellung hochgeladen werden.

Ausweisverlängerung

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel für einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Für eine Ausweisverlängerung muss kein Antrag gestellt werden. Läuft Ihr Schwerbehindertenausweis ab, können Sie unser Portal für Online-Anträge Ausweis beantragen nutzen. Für die Ausstellung ist ein neues Lichtbild in der Größe 35 x 45 mm erforderlich, welches am Ende der Online-Antragstellung hochgeladen werden kann.

Sie können auch in unseren Bürgerbüros vorsprechen und die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises beantragen. Dieser wird Ihnen dann direkt vor Ort ausgestellt. Nutzen Sie hierfür auch unsere Online-Terminvergabe.

Für weitere Mitteilungen steht Ihnen auch das zentrale Kontaktformular zur Verfügung.

Verlust Schwerbehindertenausweis

Bei Verlust des Schwerbehindertenausweises oder der Wertmarke helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Bürgerbüros. Im Notfall ersetzen wir Ihren Ausweis und Ihre Wertmarke sofort. Nutzen Sie hierfür auch unsere Online-Terminvergabe.

Sie können die Verlustmeldung auch direkt online anzeigen. Über das Portal für Online-Anträge Ausweis beantragen , können Sie unter Angabe des Geschäftszeichens (GZ) oder des vollständigen Namens und Geburtsdatum, die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen. Sofern bereits ein Passbild in digitaler Form übersendet worden ist, kann der Schwerbehindertenausweis direkt ausgestellt werden. Haben wir kein Lichtbild von Ihnen vorliegen, so können Sie am Ende der Online-Antragstellung das Passbild direkt hochladen.

Stichwörter/Querverweise

Verlängerung Ausweis, Ausweisverlängerung, Ausweisverlust, Gültigkeitsablauf

Rechtliche Grundlagen

Schwerbehindertenausweisverordnung