Parkausweis orange
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Diese gilt nicht EU-weit.

Voraussetzungen/ Anspruch
Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:
a) Personen mit Merkzeichen G und B und ein GdB von 70 oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lenden- wirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von 50 oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.
b) Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und ein GdB von 60 oder höher.
c) Personen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung und ein GdB von 70 oder höher.
d) Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchstabe a bis c gleichzustellen sind.