Merkzeichen TBl
Merkzeichen „TBl“ - „Taub-Blindheit“
Erläuterung zum Merkzeichen TBl
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "TBI" liegen vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
Nachteilsausgleich
Taubblinde Menschen können auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages ist bei ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln zu stellen.
Stichwörter/Querverweise
- Merkzeichen
- Ausweis
Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.
Schwerbehindertenausweisverordnung