Parkausweis orange

Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO).

orangener Parkausweis

Voraussetzungen/ Anspruch

Inhalt der Parkerleichterung

Antragstellung

Stichwörter/Querverweise

Rechtliche Grundlage