Antragstellung

Das  Landesamt für  Soziales  und  Versorgung  stellt  nach dem  Neunten  Buch  Sozialgesetzbuch  (SGB  IX)  auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung  (GdB) sowie  sonstige  gesundheitliche  Merkmale  für  die  Inanspruchnahme  von  Leistungen  und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Feststellungsverfahren

Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der Behinderung und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.

Online-Antragstellung

Ausstellung des Schwerbehindertenausweises

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Auf Antrag wird dieser vom Landesamt  für  Soziales  und  Versorgung  ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.