Zusatzurlaub

Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub. Der Zusatzurlaub muss grundsätzlich zum Grundurlaub gewährt werden.

Anspruch des Zusatzurlaub

Der Anspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem das LASV die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB ab 50) feststellt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht auch dann, wenn der/die Arbeitgeber*in keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft hat.

Als Nachweis gilt die Vorlage des Schwerbehindertenausweises.

Beschäftigte mit einem GdB unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Antrag des Zusatzurlaub

Der Anspruch auf Zusatzurlaub muss von dem Beschäftigten mit einer anerkannten Schwerbehinderung

  • rechtzeitig von Ende des Jahres
  • schriftlich
  • unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises

beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Berechnung des Zusatzurlaub

In der Regel beträgt der Zusatzurlaub eine Arbeitswoche (5 Tage). Dier tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs hängt von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche ab.

Arbeitet der schwerbehinderte Mensch weniger oder mehr Tage jede Woche, so verringert oder erhöht sich der Zusatzurlaub entsprechend. Ist die Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen verteilt, so muss der Anspruch auf den Zusatzurlaub anhand der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitstage errechnet werden.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Jahres, so wird der Urlaub anteilig gewährt.

Schutzfrist

Wird durch einen Herabsetzungsbescheid der GdB auf weniger als 50 festgestellt, verlieren schwerbehinderte Beschäftigte den Schwerbehindertenstatus.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheides folgt eine dreimonatige Schutzfrist. In dieser Zeit besteht weiterhin der Anspruch auf Zusatzurlaub. Für den Beginn der Schutzfrist gilt das Datum des Herabsetzungsbescheides.

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