Parkausweis orange
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Diese gilt nicht EU-weit.

Voraussetzungen/ Anspruch
Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:
a) Personen mit Merkzeichen G und B und ein GdB von 70 oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lenden- wirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von 50 oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.
b) Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und ein GdB von 60 oder höher.
c) Personen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung und ein GdB von 70 oder höher.
d) Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchstabe a bis c gleichzustellen sind.
Inhalt der Parkerleichterung
Mit dem orangenen Parkausweis können Sie:
- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
- in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken