Freifahrt ÖPNV: Unterschied zwischen den Versionen
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Schwerbehinderte Menschen mit einem zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt für den Öffentlichen Personennahverkehr können die unentgeltliche Beförderung in Verkehrsmitteln des '''Nahverkehrs''' nutzen. | Schwerbehinderte Menschen mit einem zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt für den Öffentlichen Personennahverkehr können die unentgeltliche Beförderung in Verkehrsmitteln des '''Nahverkehrs''' nutzen. | ||
== | == Voraussetzungen/ Anspruch == | ||
Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung ist neben dem grün- orange farbigen Schwerbehindertenausweis ( ein grüner Schwerbehindertenausweis erfüllt nicht die Voraussetzungen) ein [[Beiblatt ÖPNV|Beiblatt mit Wertmarke]] erforderlich. Das Beiblatt ist stets mitzuführen ( auf die Gültigkeitsdauer ist zu achten). Der Schwerbehindertenausweis allein ist nicht ausreichend. | Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung ist neben dem grün- orange farbigen Schwerbehindertenausweis ( ein grüner Schwerbehindertenausweis erfüllt nicht die Voraussetzungen) ein [[Beiblatt ÖPNV|Beiblatt mit Wertmarke]] erforderlich. Das Beiblatt ist stets mitzuführen ( auf die Gültigkeitsdauer ist zu achten). Der Schwerbehindertenausweis allein ist nicht ausreichend. | ||
== | == Begriff Nahverkehr == | ||
Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit: | Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit: | ||
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Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen besteht nur im Nahverkehr, im Fernverkehr entfällt diese Berechtigung. Das betrifft mehrheitlich Beförderungen mit nachfolgenden Zügen und Bussen: | Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen besteht nur im Nahverkehr, im Fernverkehr entfällt diese Berechtigung. Das betrifft mehrheitlich Beförderungen mit nachfolgenden Zügen und Bussen: | ||
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* Auto- und Nachtzüge | * Auto- und Nachtzüge | ||
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'''*''' Aufgrund von tariflichen Besonderheiten werden in einigen Fernverkehrszügen auch Nahverkehrstarife akzeptiert. Je nach Ausgestaltung des Tarifs, sind dann auch Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und Wertmarke zur freien Fahrt in den Fernverkehrszügen berechtigt. Diese Ausnahmen sind im Fahrplan ersichtlich und beziehen sich nur auf freigegebene Streckenabschnitte. | '''*''' Aufgrund von tariflichen Besonderheiten werden in einigen Fernverkehrszügen auch Nahverkehrstarife akzeptiert. Je nach Ausgestaltung des Tarifs, sind dann auch Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und Wertmarke zur freien Fahrt in den Fernverkehrszügen berechtigt. Diese Ausnahmen sind im Fahrplan ersichtlich und beziehen sich nur auf freigegebene Streckenabschnitte. | ||
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'''Hinweis:''' Sofern das '''Merkzeichen''' B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis des schwerbehinderten Reisenden eingetragen ist, kann dieser eine Begleitperson kostenfrei, auch in den Zügen und Bussen des '''Fernverkehrs,''' mitnehmen. | '''Hinweis:''' Sofern das '''Merkzeichen''' B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis des schwerbehinderten Reisenden eingetragen ist, kann dieser eine Begleitperson kostenfrei, auch in den Zügen und Bussen des '''Fernverkehrs,''' mitnehmen. | ||
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Version vom 3. April 2025, 09:11 Uhr
Schwerbehinderte Menschen mit einem zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt für den Öffentlichen Personennahverkehr können die unentgeltliche Beförderung in Verkehrsmitteln des Nahverkehrs nutzen.
Voraussetzungen/ Anspruch
Zur Nutzung der unentgeltlichen Beförderung ist neben dem grün- orange farbigen Schwerbehindertenausweis ( ein grüner Schwerbehindertenausweis erfüllt nicht die Voraussetzungen) ein Beiblatt mit Wertmarke erforderlich. Das Beiblatt ist stets mitzuführen ( auf die Gültigkeitsdauer ist zu achten). Der Schwerbehindertenausweis allein ist nicht ausreichend.
Begriff Nahverkehr
Nahverkehr im Sinne des SGB IX ist der öffentliche Personenverkehr mit:
- Straßenbahnen
- Bussen
- Stadtbahnen
- U-Bahnen
- S-Bahnen
- Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn (z.B. IRE-,RE-, RB-Züge) und nicht bundeseigenen Eisenbahnen (z.B. ODEG)
- Fähren im Orts- und Nahbereich
Unterschied Nah- und Fernverkehr
Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen besteht nur im Nahverkehr, im Fernverkehr entfällt diese Berechtigung. Das betrifft mehrheitlich Beförderungen mit nachfolgenden Zügen und Bussen:
- Intercity (IC)*
- Eurocity (EC)
- Intercityexpress (ICE)
- Auto- und Nachtzüge
- Fernbusse
* Aufgrund von tariflichen Besonderheiten werden in einigen Fernverkehrszügen auch Nahverkehrstarife akzeptiert. Je nach Ausgestaltung des Tarifs, sind dann auch Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und Wertmarke zur freien Fahrt in den Fernverkehrszügen berechtigt. Diese Ausnahmen sind im Fahrplan ersichtlich und beziehen sich nur auf freigegebene Streckenabschnitte.
Merkblatt - Nutzung ÖPNV https://leichtesprache.potsdam.de/system/files/documents/merkblatt_oepnv.pdf
Hinweis: Sofern das Merkzeichen B (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis des schwerbehinderten Reisenden eingetragen ist, kann dieser eine Begleitperson kostenfrei, auch in den Zügen und Bussen des Fernverkehrs, mitnehmen.
Stichwörter/Querverweise
- Freifahrt
- ÖPNV
- Nahverkehr