Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Mai 2022, 10:28 Uhr
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.
Voraussetzungen/ Anspruch
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.
Arten von Parkausweisen
Stichwörter/Querverweise
- Parken
- Ausnahmegenehmigung
- Parkausweis
- Behindertenparkplatz
Rechtliche Grundlage
§46 StVO-Straßenverkehrsordnung