Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== 4. Rechtliche Grundlage ==
== 4. Rechtliche Grundlage ==
[[EU-Parkausweis blau|Blauer EU-Parkausweis]]
[[Parkausweis orange]]
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]



Version vom 25. Mai 2022, 09:40 Uhr

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.

1. Voraussetzungen/ Anspruch

    a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.

b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.

2. Arten von Parkausweisen

EU- Parkausweis blau

Parkausweis orange

3. Stichwörter/Querverweise

  • Parken
  • Ausnahmegenehmigung
  • Parkausweis
  • Behindertenparkplatz

4. Rechtliche Grundlage

§46 StVO-Straßenverkehrsordnung

Verwaltungsvorschriften zu § 46 STVO

Flyer Parkerleichterungen