Beiblatt ÖPNV: Unterschied zwischen den Versionen
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'''- unentgeltlich:''' Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen | '''- unentgeltlich:''' Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen '''„G“, „Gl“ oder „aG“''' sind dennoch erforderlich'''.''' (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.) | ||
- '''unentgeltlich''' für 6 bzw.12 Monate mit Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder "TBl „''' | - '''unentgeltlich''' für 6 bzw.12 Monate mit Merkzeichen '''„H“, „Bl“ oder "TBl „''' | ||
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[https://www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-wertmarke '''Berechtigungsabfrage für die | [https://www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-wertmarke '''Berechtigungsabfrage für die Wertma'''] | ||
Version vom 29. April 2024, 06:43 Uhr
Für die unentgeltliche Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) benötigen Sie zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung übersendet mit dem Feststellungsbescheid bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung des Beiblattes.
Voraussetzungen/ Anspruch
Anspruch auf ein Beiblatt haben ausschließlich Inhaber eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie kein Beiblatt mit Wertmarke ausgestellt.
Arten von Beiblättern
Es gibt 2 Arten von Beiblättern. Das Beiblatt mit Wertmarke und das Beiblatt ohne Wertmarke.
Das Beiblatt mit Wertmarke wird für die Freifahrt im ÖPNV benötigt. Das Beiblatt ohne Wertmarke dient der Kfz- Steuerermäßigung/-befreiung. In Abhängigkeit von den auf Ihrem Ausweis eingetragenen Merkzeichen haben Sie Anspruch auf das jeweilige Beiblatt.
Mit den Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "Gl" (Gehörlosigkeit)
· kann für Sie entweder ein Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV
oder
· ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.
Der Wechsel von der Kfz-Steuer- Ermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich.
Mit den Merkzeichen“ H“ (Hilflosigkeit), „Bl“ (Blindheit) oder "aG" (außergewöhnliche Gebehinderung)
· kann für Sie ein Beiblatt mit Wertmarke für die Nutzung im ÖPNV
und
· ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Befreiung ausgestellt werden.
Beiblatt mit Kostenbeteiligung / ohne Kostenbeteiligung
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ enthält, erhalten Sie das Beiblatt mit Kostenbeteiligung.
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ enthält, erhalten Sie das Beiblatt ohne Kostenbeteiligung.
Erhalten Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX ist das Beiblatt ebenfalls unentgeltlich. Dazu zählen Leistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes nach SGB II, SGB VIII und SGB XII sowie §§27a und 27d BVG.
Kosten
- 91,00 Euro für 12 Monate bzw. 46,00 Euro für 6 Monate mit Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“
- unentgeltlich: Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §228 Abs.4 Nr.2 SGB IX. Die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „aG“ sind dennoch erforderlich. (Bitte fügen Sie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Antrag auf Ausstellung des Beiblattes eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheides bei.)
- unentgeltlich für 6 bzw.12 Monate mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder "TBl „
Stichwörter/Querverweise
- Beiblatt
- ÖPNV
- Freifahrt
- Kosten
- Wertmarke