Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Admin (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 22: | Zeile 22: | ||
[https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/publikationen/detail/~03-03-2019-flyer-parkerleichterungen Flyer LASV Parkerleichterungen] | [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/publikationen/detail/~03-03-2019-flyer-parkerleichterungen Flyer LASV Parkerleichterungen] | ||
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__ | |||
Version vom 3. April 2025, 09:15 Uhr
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.
Voraussetzungen/ Anspruch
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.
Arten von Parkausweisen
Stichwörter/Querverweise
- Parken
- Ausnahmegenehmigung
- Parkausweis
- Behindertenparkplatz
Rechtliche Grundlage
§46 StVO-Straßenverkehrsordnung
Flyer LASV Parkerleichterungen