Antragstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Antrag stellen wir nach dem  Neunten  Buch  Sozialgesetzbuch  (SGB  IX) das Vorliegen einer [[Behinderung]], den Grad der Behinderung  (GdB) sowie  sonstige  gesundheitliche  Merkmale  für  die  Inanspruchnahme  von  Leistungen  und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.  
Auf Antrag stellen wir nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Vorliegen einer [[Behinderung]], den Grad der Behinderung (GdB) sowie sonstige gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den [[Schwerbehindertenausweis]].  


== Feststellungsverfahren ==
== Feststellungsverfahren ==
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der [[Behinderung]] und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.


Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag bzw. Änderungsantrag hin, den Sie gern online stellen können. Sollten Sie dazu keine Möglichkeit haben, dann können Sie [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/behinderung/schwerbehinderung/publikationen/~antraege hier] das Formular zur Antragstellung herunterladen, ausfüllen und uns per Post zuschicken. Darüber hinaus können Sie unseren Öffnungszeiten das Formular auch abholen bzw. senden wir Ihnen auf Anfrage die benötigten Unterlagen auch gerne zu.   
Die Prüfung des Gesundheitszustandes erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Sollten die vorliegenden Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, kann eine ärztliche Begutachtung erforderlich werden. Die Grundlagen zur Bewertung der Gesundheitsstörung(en) bilden die Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die [https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html Versorgungsmedizin-Verordnung]. 
 
== Antragsformular ==
Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag hin.
 
Das Antragsformular "Antrag nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht" können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern oder [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/behinderung/schwerbehinderung/publikationen/~antraege hier] herunterladen, am Bildschirm ausfüllen, anschließend ausdrucken und uns per Post zuschicken. Das Formular können Sie für folgende Anliegen verwenden: 
 
* Erstantrag zur Feststellung einer Behinderung und den GdB, 
* Änderungsantrag bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, 
* Zuerkennung von Merkzeichen, 
* Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.  
 
Wenn Sie unsere Online-Dienste nutzen möchten, können Sie auch gerne unseren Online-Antrag verwenden.   


== Online-Antragstellung ==
== Online-Antragstellung ==
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== Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ==
== Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ==
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann einen Anspruch auf Ausstellung eines [[Schwerbehindertenausweises]]. Dieser wird von ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Wurde im Rahmen des Feststellungsverfahren bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den [[Schwerbehindertenausweis]]. Dieser wird von uns ausgestellt und Ihnen ausgehändigt bzw. zugesandt. Sofern bereits ein Passbild in digitaler Form übersendet worden ist, kann der Schwerbehindertenausweis direkt nach dem Abschluss des Feststellungsverfahren ausgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, dann bitten wir Sie um Zusendung eines Passbildes.
 
Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
 
== Stichwörter/Querverweise ==
Antragstellung, Online-Antrag, Erstantrag, Neufeststellungsantrag, Schwerbehindertenantrag, Verschlimmerungsantrag
 
== Rechtliche Grundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152]
 
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/ Schwerbehindertenausweisverordnung]

Version vom 22. März 2022, 15:28 Uhr

Auf Antrag stellen wir nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie sonstige gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Feststellungsverfahren

Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Prüfung des Gesundheitszustandes erfolgt anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Sollten die vorliegenden Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nicht ausreichen, kann eine ärztliche Begutachtung erforderlich werden. Die Grundlagen zur Bewertung der Gesundheitsstörung(en) bilden die Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die rechtliche Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Antragsformular

Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag hin.

Das Antragsformular "Antrag nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht" können Sie direkt bei uns telefonisch anfordern oder hier herunterladen, am Bildschirm ausfüllen, anschließend ausdrucken und uns per Post zuschicken. Das Formular können Sie für folgende Anliegen verwenden:

  • Erstantrag zur Feststellung einer Behinderung und den GdB,
  • Änderungsantrag bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
  • Zuerkennung von Merkzeichen,
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

Wenn Sie unsere Online-Dienste nutzen möchten, können Sie auch gerne unseren Online-Antrag verwenden.

Online-Antragstellung

Mit unserem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, unabhängig von unseren Öffnungszeiten und rund um die Uhr von zu Hause aus den Antrag zur Feststellung einer Behinderung zu stellen. Über den folgenden Link gelangen Sie zu unserem Online-Antrag. Nach dem Starten werden Sie vom Programm informiert und geleitet.

Um den Online-Antrag vollständig ausfüllen zu können, halten Sie bitte vor Beginn der Online-Antragstellung die nachfolgenden Daten in digitaler Form bereit:

  •    Name und Anschrift Ihres Hausarztes und der weiteren behandelnden Fachärzte
  •    Namen und Anschrift der Krankenhäuser sowie Kur- oder Reha-Einrichtungen, des die Kur-/Reha-Maßnahme bewilligenden Leistungsträgers einschließlich Versicherungsnummer, Aufenthaltszeiträume und Station
  •    Name und Anschrift der Krankenkasse, Versicherungsnummer
  •    Wenn eine andere Verwaltungsbehörde (z. B. nach dem Sozialen Entschädigungsrecht), eine Berufsgenossenschaft oder ein Gericht bereits eine Feststellung zu den Gesundheitsstörungen, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) getroffen hat: Bezeichnung der Stelle, Aktenzeichen/Versicherungsnummer/Datum der Entscheidung/des Unfalles

Ausstellung des Schwerbehindertenausweises

Wurde im Rahmen des Feststellungsverfahren bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis. Dieser wird von uns ausgestellt und Ihnen ausgehändigt bzw. zugesandt. Sofern bereits ein Passbild in digitaler Form übersendet worden ist, kann der Schwerbehindertenausweis direkt nach dem Abschluss des Feststellungsverfahren ausgestellt werden. Ist dies nicht der Fall, dann bitten wir Sie um Zusendung eines Passbildes.

Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Stichwörter/Querverweise

Antragstellung, Online-Antrag, Erstantrag, Neufeststellungsantrag, Schwerbehindertenantrag, Verschlimmerungsantrag

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX § 152

Schwerbehindertenausweisverordnung