Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(13 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.


== 1. Voraussetzungen/ Anspruch ==
== Voraussetzungen/ Anspruch ==
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf '''EU-weite''' Ausnahmegenehmigungen.


== 2. Arten von Parkausweisen ==
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur '''in Deutschland'''.


== 3. Stichwörter/Querverweise ==
== Arten von Parkausweisen ==
[[EU- Parkausweis blau]]


== 4. Rechtliche Grundlage ==
[[Parkausweis orange]]
[[EU-Parkausweis blau|Blauer EU-Parkausweis]]
 
[[Parkausweis orange]]  


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz


== Rechtliche Grundlagen ==
== Rechtliche Grundlagen ==
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung],
 
[https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220371Verwaltungsvorschriften zu § 46 STVO Verwaltungsvorschriften zu § 46 STVO]


[https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/lasv/publikationen/detail/~03-03-2019-flyer-parkerleichterungenFlyer Parkerleichterungen Flyer Parkerleichterungen]
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Aktuelle Version vom 23. Juni 2025, 04:23 Uhr

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.

Voraussetzungen/ Anspruch

a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.

b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.

Arten von Parkausweisen

EU- Parkausweis blau

Parkausweis orange

Stichwörter/Querverweise

Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz

Rechtliche Grundlagen

§46 StVO-Straßenverkehrsordnung,

https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis