Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
| (19 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 2: | Zeile 2: | ||
== Voraussetzungen/ Anspruch == | == Voraussetzungen/ Anspruch == | ||
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf '''EU-weite''' Ausnahmegenehmigungen. | |||
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur '''in Deutschland'''. | |||
== Arten von Parkausweisen == | == Arten von Parkausweisen == | ||
[[EU-Parkausweis blau | [[EU- Parkausweis blau]] | ||
[[Parkausweis orange]] | [[Parkausweis orange]] | ||
== Stichwörter/Querverweise == | == Stichwörter/Querverweise == | ||
Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz | |||
== Rechtliche Grundlagen == | == Rechtliche Grundlagen == | ||
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung] | [https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung], | ||
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis | |||
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__ | |||
Aktuelle Version vom 23. Juni 2025, 04:23 Uhr
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.
Voraussetzungen/ Anspruch
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.
Arten von Parkausweisen
Stichwörter/Querverweise
Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz