Parkerleichterungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Voraussetzungen/ Anspruch ==
== Voraussetzungen/ Anspruch ==
a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf '''EU-weite''' Ausnahmegenehmigungen.
b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur '''in Deutschland'''.


== Arten von Parkausweisen ==
== Arten von Parkausweisen ==
[[EU-Parkausweis blau|Blauer EU-Parkausweis]]
[[EU- Parkausweis blau]]


[[Parkausweis orange]]  
[[Parkausweis orange]]


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz


== Rechtliche Grundlagen ==
== Rechtliche Grundlagen ==
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung]
[https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/124-46-ausnahmegenehmigung-und-erlaubnis §46 StVO-Straßenverkehrsordnung],
 
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Aktuelle Version vom 23. Juni 2025, 04:23 Uhr

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „ aG“), mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) können bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Für einzelne besondere Personengruppen gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen.

Voraussetzungen/ Anspruch

a) Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) haben Anspruch auf EU-weite Ausnahmegenehmigungen.

b) Schwerbehinderten Menschen, die nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen, können auf Antrag eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erhalten. Diese gilt nur in Deutschland.

Arten von Parkausweisen

EU- Parkausweis blau

Parkausweis orange

Stichwörter/Querverweise

Parken, Ausnahmegenehmigung, Parkausweis, Behindertenparkplatz

Rechtliche Grundlagen

§46 StVO-Straßenverkehrsordnung,

https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/publikationen/detail/~04-07-2023-flyer-parkerleichterungen-eu-parkausweis