Merkzeichen RF

Merkzeichen „RF“ - „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“

Erläuterung zum Merkzeichen RF

Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):

  • Blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung.
  • Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
  • Eine Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, wenn die Behinderung die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf Dauer grundsätzlich macht.

Örtliche Gegebenheiten spielen dabei keine Rolle (z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt)

Nachteilsausgleiche

Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.

Stichwörter/Querverweise

  • Merkzeichen
  • Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung