Behinderung

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Die Definition richtet sich nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB IX): „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.

Rechtsgrundlagen: