Der besondere Kündigungsschutz
Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes des LASV einholen muss.
Menschen mit Behinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes des LASV einholen muss.