Merkzeichen RF: Unterschied zwischen den Versionen

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Merkzeichen „RF“ - „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“
Merkzeichen „RF“ bedeutet „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“


== Erläuterung zum Merkzeichen RF ==
== Erläuterung zum Merkzeichen RF ==
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* Blind    oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad    der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die    Sehbehinderung.
* Blind    oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad    der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die    Sehbehinderung.
* Hörgeschädigt,    wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen    nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
* Hörgeschädigt,    wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen    nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
* Eine    Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80,     wenn die Behinderung die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf    Dauer grundsätzlich macht.
* schwerbehinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf    Grund der Behinderung und auf Dauer grundsätzlich nicht mehr möglich ist.


Örtliche Gegebenheiten spielen dabei keine Rolle (z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt)
Ist der Besuch von Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln und /oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich, kommt die Eintragung dieses Merkzeichens '''nicht ''' in Betracht.
 
Auch spielen örtliche Gegebenheiten bei der Prüfung des Merkzeichens "RF" keine Rolle (wie z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt).


== Nachteilsausgleiche ==
== Nachteilsausgleiche ==
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat).  
Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==

Version vom 20. Juni 2025, 10:32 Uhr

Merkzeichen „RF“ bedeutet „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“

Erläuterung zum Merkzeichen RF

Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):

  • Blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung.
  • Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
  • schwerbehinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf Grund der Behinderung und auf Dauer grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Ist der Besuch von Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln und /oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich, kommt die Eintragung dieses Merkzeichens nicht in Betracht.

Auch spielen örtliche Gegebenheiten bei der Prüfung des Merkzeichens "RF" keine Rolle (wie z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt).

Nachteilsausgleiche

Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung